Das Arbeitsruhegesetz §9 regelt ganz klar, dass Ersatzruhezeiten zu bezahlen sind. Wortwörtlich steht im Gesetz: „(1) Der Arbeitnehmer behält für die infolge eines Feiertages oder der Ersatzruhe (§ 6) ausgefallene Arbeit seinen Anspruch auf Entgelt. (2) Dem Arbeitnehmer gebührt jenes Entgelt, das er erhalten hätte, wenn die Arbeit nicht aus den im Abs. 1 genannten Gründen ausgefallen wäre.“
Trotz dieser klaren gesetzlichen Vorgabe werden die Ersatzruhezeiten (z. B. ARG Tage für Samstagsdienst) von den Tirol Kliniken nicht bezahlt. Für nicht eingesprungene Dienste mag dies dank formaljuristischer Schlupflöcher möglicherweise legal sein, auch wenn es dem Sinne des Gesetzes klar widerspricht. Spätestens bei eingesprungenen Diensten müsste die durch Ersatzruhe ausgefallene Arbeit aber bezahlt werden. Wenn man z. B. für einen erkrankten Kollegen an einem Samstag einspringt und deshalb einen ARG Tag nehmen muss, müsste die an diesem Tag im Dienstplan vorgesehen Arbeit bezahlt werden. Die Tirol Kliniken verweigern dies aber und ziehen die ausgefallenen Stunden vom Gehalt ab.
Wir fordern, dass Ersatzruhezeiten, wie im Arbeitsruhegesetz vorgesehen, bezahlt werden! Somit volle Bezahlung des „ARG-Tages“ statt Abzug von 8 Stunden vom Stundenkonto!